Der EOK richtet sich künftig an folgende Personengruppen:

  • Asylsuchende mit sog. „Ankunftsnachweis“
  • Asylbewerber*innen mit Aufenthaltsgestattung
  • Unbegleitete minderjährige Geflüchtete, unabhängig von der Stellung eines Asylantrages
  • Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis mit folgenden Rechtsgrundlagen:
    • Anerkannte Asylberechtigte (§ 25 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) oder
    • Flüchtlingsstatus (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG) oder
    • Subsidiärer Schutz (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) oder
    • Vorübergehender Schutz im Sinne der RL 2001/55/EG (§ 24 Absatz 1 AufenthG) oder
    • Humanitäre Aufnahmen (§§ 22, 23 Absatz 1, Absatz 2 AufenthG) oder Resettlement (§ 23 Absatz 4 AufenthG);
    • Abschiebungsverbot gem. §§ 60 Absätze 5, 7 AufenthG (§ 25 Absatz 3 AufenthG)
  • Drittstaatsangehörige im Relocation-Verfahren
  • Drittstaatsangehörige, die überstellt werden im Rahmen des Verfahrens nach der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO)
  • Drittstaatsangehörige mit Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung (nachrangige Teilnahme bei vorhandenen Kurskapazitäten)

Weitere Vorgaben zur Zielgruppe, den Förderzielen, den Förderbestimmungen und den zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Sonderaufruf sowie im AMIF-Förderhandbuch einzusehen. Sie finden diese auf der Seite des AMIF.