Der EOK richtet sich künftig an folgende Personengruppen:
- Asylsuchende mit sog. „Ankunftsnachweis“
- Asylbewerber*innen mit Aufenthaltsgestattung
- Unbegleitete minderjährige Geflüchtete, unabhängig von der Stellung eines Asylantrages
- Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis mit folgenden Rechtsgrundlagen:
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- Anerkannte Asylberechtigte (§ 25 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) oder
- Flüchtlingsstatus (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG) oder
- Subsidiärer Schutz (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) oder
- Vorübergehender Schutz im Sinne der RL 2001/55/EG (§ 24 Absatz 1 AufenthG) oder
- Humanitäre Aufnahmen (§§ 22, 23 Absatz 1, Absatz 2 AufenthG) oder Resettlement (§ 23 Absatz 4 AufenthG);
- Abschiebungsverbot gem. §§ 60 Absätze 5, 7 AufenthG (§ 25 Absatz 3 AufenthG)
- Drittstaatsangehörige im Relocation-Verfahren
- Drittstaatsangehörige, die überstellt werden im Rahmen des Verfahrens nach der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO)
- Drittstaatsangehörige mit Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung (nachrangige Teilnahme bei vorhandenen Kurskapazitäten)
Weitere Vorgaben zur Zielgruppe, den Förderzielen, den Förderbestimmungen und den zuwendungsfähigen Ausgaben sind im Sonderaufruf sowie im AMIF-Förderhandbuch einzusehen. Sie finden diese auf der Seite des AMIF.